Das Landgericht Köln hat Entschieden Artischocken-Dragees als Arzneimittel und nicht als Lebensmittel eingestuft. Das Produkt wurde als Nahrungsergänzung und mithin als Lebensmittel in den Verkehr gebracht. Das LG Köln hat entschieden, dass artischockenextrakthaltige Produkte mit vorgenannten Auslobungen als Arzneimittel einzustufen sind und mithin nur dann vertrieben werden dürfen, wenn sie eine arzneimittelrechtliche Zulassung aufweisen. Den Lebensmitteln fehlen auch die notwendigen Angaben zu Gegenanzeigen.
Damit hat das LG Köln den bisher als Arzneimittel im Verkehr befindlichen Artischockenextrakt-Präparaten den Rücken gestärkt. Diese Auffassung ist auch insoweit zu begrüßen, als dem Artischockenextrakt kein nutritiver Charakter zukommt, sondern dass er pharmakologisch wirkt, wie in einer Vielzahl von Studien nachgewiesen werden konnte. Allein Nahrungsergänzungen mit echten Nährstoffen sind als Lebensmittel verkehrsfähig.
























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