In Deutschland werden jedes Jahr etwa 150 Milliarden Euro vererbt. Nach Schätzungen hat nur ein Viertel der Erblasser für den Todesfall vorgesorgt. Aber jeder sollte sich um ein schriftliches Testament oder einen Erbvertrag kümmern, damit im Ernstfall alles in seinem Sinne geregelt ist. Falls Sie zu Lebzeiten nicht genau schriftlich festlegen, wer Sie beerben soll, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Ihr Vermögen wird zu festgelegten Anteilen unter den Blutsverwandten und dem Ehegatten verteilt. In erster Linie erben die Ehe- bzw. Lebenspartner und die eigenen Kinder (auch Adoptivkinder). Sind keine Ehepartner oder Nachkommen vorhanden, schließen sich je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen an.Aber haben Sie gewusst, dass nach der gesetzlichen Erbfolge bei kinderlosen Ehepaaren sogar der Ehepartner nicht mehr als drei Viertel des Nachlasses erben kann, wenn zum Beispiel noch Neffen, Eltern oder Geschwister des Erblassers leben? Nicht miteinander verwandt im gesetzlichen Sinne sind Verschwägerte wie Schwiegerkinder, Schwäger, Stiefkinder oder -eltern sowie angeheiratete Verwandte.
Testament geht vor gesetzliche Erbfolge
Ein Testament überlagert die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge: Es erben nur diejenigen, die darin erwähnt werden. Ausnahme: Die nächsten Angehörigen erhalten auf jeden Fall den Pflichtteil, der die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils ausmacht.
Wann sollten Sie ein Testament machen?
Überlegen Sie mal, wer Sie beerben würde, wenn Ihnen heute etwas zustieße. Werden bei der gesetzlichen Erbfolge alle so berücksichtigt, wie Sie es wünschen? Wollen Sie vielleicht nahe stehenden Personen wie Pflege- oder Stiefkindern, mit denen Sie nicht blutsverwandt sind, etwas vererben? Gibt es eine wohltätige Organisation, die Sie unterstützen möchten?
Besonders wenn Sie mit einem Ehe- oder Lebenspartner im eigenen Haus wohnen, müssen Sie überlegen, ob nicht durch die gesetzliche Erbfolge Anteile Ihres Eigenheims an Verwandte fallen. Dies würde die Wohnansprüche Ihres Partners eventuell beeinträchtigen und ihn oder sie womöglich in eine finanziell schwierige Lage bringen, wenn das Erbteil ausgezahlt werden müsste.
Wenn Sie ein Testament aufsetzen, müssen sie genaue Formvorschriften beachten, sonst ist es ungültig. Vier Arten letztwilliger Verfügungen werden unterschieden:
1. Das eigenhändige Testament muss der Erblasser komplett eigenhändig schreiben und mit Vor- und Zunamen versehen.
2. Beim öffentlichen oder notariellen Testament wird der letzte Wille mündlich gegenüber dem Notar erklärt und von diesem zu Protokoll genommen oder selbst schriftlich niedergelegt und dem Notar übergeben. Das öffentliche Testament wird immer amtlich verwahrt.
3. Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament entweder eigenhändig oder notariell erstellen. Nach dem Tod eines Partners kann der Überlebende das Testament nicht mehr ändern.
4. Der Erbvertrag kann nur in Anwesenheit aller Vertragsparteien vor einem Notar geschlossen werden. Mit einem Erbvertrag bestimmt der Erblasser bereits zu Lebzeiten, wer zum Beispiel sein Geschäft oder seinen Betrieb übernehmen soll. (ak)

























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